Was ist die BImSchV? Wir klären die wichtigsten Fragen
Wenn Sie planen eine Bestandsimmobilie zu kaufen und zu sanieren, dann ist Ihnen sicherlich schon die BImSchV untergekommen – die Bundes-Immissionsschutzverordnung. Möglicherweise haben Sie diese aber nach den ersten Zeilen Lektüre schnell wieder an die Seite gelegt. Falls dem so ist, bekommen Sie bei uns nun die wichtigsten Fakten im Überblick.
BImSchG und BImSchV
Das BImSchG, also das Bundes-Immissionsschutzgesetz, dient dem Schutz der Umwelt vor schädlichen Einflüssen wie beispielsweise Lärm und Staub. Der Industrie, aber auch privaten Haushalten, werden dazu mittels des BImSchG bestimmte Anforderungen und Verordnungen auferlegt, nach denen Grenzwerte für Immissionen und Emissionen eingehalten werden müssen. Während das oben beschriebene BImSchG die grundsätzlichen Anforderungen regelt, kümmert sich die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) um die Praxis. Also die Durchführung. Die BImSchV ist darum auch für Sie als Eigenheimbesitzer spannend, denn sie reguliert kleine und mittlere Feuerungsanlagen – also den zentralen Heizkessel genauso wie Ihren Kachel- und Kaminofen und andere Feuerstätten.
Was verrät mir die BImSchV?
Sie regelt beispielsweise, welche Brennstoffe eingesetzt werden dürfen. Aber eben auch die Grenzwerte für Emissionen. Denn das Ziel der BImSchV ist die Reduktion von Schadstoffen, wie beispielsweise Feinstaub (ECOplus-Filter), aber ebenso der sorgsame Umgang mit Rohstoffen. Darum ist auch die Effizienz der Feuerungsanlage ein Thema. Wie ein Gerät abschneidet, entnehmen Sie u.a. dem Energielabel (LINK).
Die BImSchV legt die Grenzwerte für verschiedene Brennstoffarten und Feuerungsanlagen fest. Sie unterscheidet dabei beispielsweise zwischen festen und flüssigen Brennstoffen, also Holz und Öl oder Gas. Sie unterscheidet außerdem übergeordnet zwischen
- einer Feuerungsanlage: „eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung“ (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/BJNR003800010.html)
- und einer Einzelraumfeuerungsanlage: „Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizter Backvorrichtung“ (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/BJNR003800010.html)
BImSchV erste und zweite Stufe
Wenn Sie sich mit dem Thema beschäftigen, werden Sie auf die erste und die zweite Stufe stoßen. Welche der beiden Stufen für Sie greift, hängt vom Alter Ihrer Anlage ab.
Dier erste Stufe wurde am 26. Januar 2010 erlassen und regelt den Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Ausstoß für Feuerungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen mit festem Brennstoff die ab dem 22. März 2010 errichtet wurden.
Die zweite Stufe, die zum 01. Januar 2015 in Kraft trat, hat die erlaubten Grenzwerte der ersten Stufe noch einmal herabgesetzt.
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| Stufe 1: Errichtung ab 22.03.2010 | Stufe 2: Errichtung nach 31.12.2014 | Errichtung ab 22.03.2010 | ||
Feuerstättenart | Technische Regeln | CO | Staub | CO | Staub | Mindest- |
Raumheizer mit Flachfeuerung | DIN EN 13240 (Oktober 2005) Zeitbrand | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 73 |
Raumheizer mit Füllfeuerung | DIN EN 13240 (Oktober 2005) Dauerbrand | 2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 70 |
Speichereinzelfeuerstätten | DIN EN 15250/A1 (Juni 2007) | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kamineinsätze (geschlossene | DIN EN 13229 (Oktober 2005) | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung | DIN EN 13229/A1 (Oktober 2005) | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung | DIN EN 13229/A1 (Oktober 2005) | 2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
Herde | DIN EN 12815 (September 2005) | 3,0 | 0,075 | 1,50 | 0,04 | 70 |
Heizungsherde | DIN EN 12815 (September 2005) | 3,5 | 0,075 | 1,50 | 0,04 | 75 |
Pelletöfen ohne Wassertasche | DIN EN 14785 (September 2006) | 0,40 | 0,05 | 0,25 | 0,03 | 85 |
Pelletöfen mit Wassertasche | DIN EN 14785 (September 2006) | 0,40 | 0,03 | 0,25 | 0,02 | 90 |
Quelle: Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung), Anlage 4 der BImSchV
Die gute Nachricht an der Stelle ist: Anlagen, die vor dem 31.12.2014 installiert wurden und die Anforderungen der ersten Stufe erfüllen, unterliegen nach dem aktuellen Stand der Vorschriften i.d.R. einem lebenslangen Bestandschutz. Sie müssen also nicht nachgerüstet werden.
Wenn Sie aber einen Kamin oder eine Heizungsanlage neu einbauen, dann sollten Sie sich unbedingt vergewissern, dass er die erforderlichen Emissions-Grenzwerte erfüllt. Wichtig für Sie: Das gilt natürlich auch, wenn Sie sich vielleicht für einen gebrauchten Ofen oder Kamin entscheiden.
Die Befeuerungsarten Öl und Gas werden innerhalb der BImSchV übrigens gesondert in Abschnitt 3 geregelt, bzw. in Anlage 4, Punkt 2. Mehr Informationen finden Sie hierzu unter diesem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/BJNR003800010.html
Grenzwerte für alte Einzelraumfeuerungsanlagen
Bei obiger Tabelle fällt Ihnen vielleicht auf, dass die Zeitrechnung erst ab dem 22. März 2010 beginnt. Was aber tun, wenn man ein älteres Modell „geerbt“ hat? Gerade in Bestandsimmobilien warten immer wieder alte Schätzchen, meist mit unbekannter Vorgeschichte, auf den neuen Besitzer. Sie können erst mal aufatmen, denn diese Anlagen sind von den obigen Grenzwerten ausgenommen. Wichtig ist aber, dass es sich um eine Einzelfeuerungsanlage mit festem Brennstoff handelt. Also zum Beispiel einen Kamin oder Kaminofen, der mit Holz beheizt wird. Erfreuen Sie sich an einer solchen Feuerstelle dürfen Sie in der Regel folgende Werte nicht überschreiten:
- 0,15 g/m3 Staub
- und 4 g/m3 Kohlenmonoxid
Erfüllt Ihre Anlage diesen Wert laut Prüfungsnachweis oder Einstufungsmessung allerdings nicht, bzw. konnte dieser nicht bis zum 31. Dezember 2013 überprüft werden, müssen Sie nacharbeiten. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle allerdings Fristen erlassen. Das Alter der Anlage gibt Ihnen Auskunft darüber, welche Fristen für Sie gelten. Entscheidend ist das Datum der Typprüfung.
Einzelraumfeuerungsanlagen:
- bis einschließlich 1974, oder falls das Datum gar nicht mehr feststellbar ist, mussten bereits bis zum 31.12.2014 nachgerüstet oder stillgelegt werden
- aus den Jahren 1975 bis 1984 lief die Frist bis zum 31.12.2017
- aus den Jahren 1985 bis 1994 lief die Frist bis zum 31.12.2020
- aus den Jahren 1995 bis 2010 erhalten noch eine Frist bis zum 31.12.2024
Haben Sie eine offene Feuerstelle? Auch hier können Sie sich zunächst entspannen. Denn auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Die offene Feuerstelle muss zwar keinen Grenzwert erfüllen, darf aber auch nur gelegentlich betrieben werden.
Nachrüsten oder stilllegen? Was muss ich tun?
Keine Frage, die BImSchV ist wahnsinnig komplex. Sie reguliert auf der einen Seite bis ins Detail, räumt auf der anderen Seite aber auch Ausnahmen ein. Welchen Grenzwert Sie mit Ihrer Anlage erfüllen müssen und ob diese tatsächlich die Anforderungen der BImSchV erfüllt, kann daher nur ein Fachmann feststellen. Denn natürlich sind auch die Art der Messung und die Art der Bescheinigung genau definiert. Ihr erster Ansprechpartner sollte daher immer Ihr Schornsteinfeger sein. Er kann Ihnen sagen, welche Emissionen Ihre (Einzel-)Feuerungsanlage ausstößt und ob eine Stilllegung oder Sanierung, bzw. Nachrüstung, nötig ist.
Wenn Sie in die Situation einer Nachrüstung kommen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir beraten Sie zu den Möglichkeiten und finden die für Sie passende Lösung. Unsere Studios in Ihrer Nähe: