GEG hat keine Auswirkungen auf Kamine und Öfen
In den letzten Wochen und Monaten wurden in Politik und Medien zahlreiche Gesetzesänderungen und Neuregelungen im Bereich der Heiztechnik diskutiert bzw. auf den Weg gebracht. Im Mittelpunkt steht dabei das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das ab dem 1. Januar 2024 gelten soll. Das Gesetz bezieht sich nur auf zentrale Heizungsanlagen, die häufig noch mit fossilen Brennstoffen wie Gas oder Öl betrieben werden. Der Einbau einer auf Biomasse (Holz oder Pellets) basierenden Heizung bleibt im Alt- und Neubau uneingeschränkt möglich.
Dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten wie Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen und Pelletöfen gelten nicht als Heizungsanlagen und sind daher grundsätzlich nicht vom GEG betroffen. Sofern neue Feuerstätten die Vorgaben der 2. Stufe der Bundes-Immissionsschutzverordnung einhalten, können sie in Abstimmung mit dem zuständigen Schornsteinfeger auch nach 2024 bedenkenlos installiert und betrieben werden. Im aktuellen Gesetzestext ist sogar geregelt, dass dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten zu 10 % dem Nutzwärmebedarf angerechnet werden können, der zukünftig zu 65 % aus erneuerbaren Energien gewonnen werden soll.
Klimafreundlich heizen dank nachhaltiger Waldwirtschaft
Holz ist ein nachwachsender Rohstoff, mit dem sich im Rahmen einer nachhaltigen Waldwirtschaft klimafreundlicher heizen lässt, als vielerorts behauptet wird. Nachhaltige Waldwirtschaft zielt nicht darauf ab, Bäume zu fällen, um sie zu verheizen. Vielmehr wird hochwertiges Holz produziert, um daraus zum Beispiel Möbel oder Häuser herzustellen. Dabei fallen große Mengen von Waldrestholz an, das aktuell ungenutzt häufig zu Totholz wird. Wie aus einem kürzlich auf welt.de veröffentlichten Artikel von Roland Irslinger (von 1982 bis 2014 Professor für Waldökologie an der Hochschule für Forstwirtschaft in Rottenburg am Neckar und Mitglied im Kuratorium Nachhaltiges Wirtschaften) hervorgeht, liegen in deutschen Wäldern bereits 240 Millionen Kubikmeter Totholz, das verrottet und dadurch Kohlenstoff in die Luft abgibt. Daraus folgert der Autor: „Mit Holz heizen setzt nicht mehr Kohlendioxid (CO₂) frei als Verrotten, nur der Ort der Freisetzung ist nicht der Wald, sondern der Ofen. Dem Klima ist das egal!“
Darüber hinaus fallen bei der Verarbeitung der runden Baumstämme zu eckigen Brettern und Balken Reste an, die unter anderem zu Holzpellets weiterverarbeitet werden. Legt man den aktuellen Strommix in Deutschland zugrunde, ist das Heizen mit diesen Pellets in einem modernen Pelletofen wesentlich klimafreundlicher als mit einer Wärmepumpe. Laut Roland Irslinger „entstehen beim Heizen mit der luftgeführten Wärmepumpe pro Kilowattstunde zehnmal so viel CO₂ und Methan und viermal so viel Lachgas wie beim Heizen mit Holz, Vorketten inklusive.“
Auch die durch die Holzverbrennung verursachte Feinstaub-Belastung ist vernachlässigbar, denn die „Belastung sinkt seit Jahren, Grenzwerte werden selten überschritten.“ Dies hängt auch damit zusammen, dass in immer mehr Haushalten moderne Kamin- und Kachelöfen mit effektiven Feinstaubfiltern genutzt werden. Mit der 2008 eingeführten ECOplus-Verbrennungstechnologie war HARK einer der Vorreiter auf diesem Gebiet. Der im Rahmen der BImSchV vorgeschriebene Austausch alter Holzöfen bis Ende 2024 wird den Feinstaub-Ausstoß weiter reduzieren.
Quelle: WELT.de Roland Irslinger: Heizen mit Holz ist klimafreundlicher als Heizen mit Wärmepumpe, 28.08.2023
Welche Kaminöfen dürfen ab 2025 noch betrieben werden?
Vom neuen Heizungsgesetz unabhängig behält die Bundes-Immissionsschutzverordnung ihre Gültigkeit. Die erste Stufe der BImSchV für Einzelraumfeuerstätten, die zwischen dem 22.3.2010 und dem 31.12.2014 in Betrieb genommen wurden, trat am 22.3.2010 in Kraft. Seit dem 1.1.2015 gilt die zweite Stufe, die für neu errichtete Anlagen Abgas-Grenzwerte von 0,04 g/m³ Feinstaub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid vorschreibt. Diese Grenzwerte zielen darauf ab, die Luftqualität insbesondere in Wohngebieten zu verbessern und so Menschen und Umwelt zu schützen. Neue Feuerstätten, die die Werte der zweiten BImSchV-Stufe einhalten, können uneingeschränkt weiter genutzt werden. Ältere Geräte genießen in vielen Fällen Bestandsschutz, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Sie wollen wissen, ob Sie Ihre Feuerstätte von HARK nach 2024 weiterbetreiben können? In unserer BImSchV-Liste zum Herunterladen finden Sie einen Überblick unserer aktuellen sowie zahlreicher älterer Modelle:
HARK BImSchV-ListeIn welchen Fällen greift ein Kaminofen-Verbot nach 2024?
Am 31.12.2024 endet die Frist für Einzelraumfeuerungsanlagen mit einem Datum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 auf dem Typenschild. Dabei gilt das Datum der Typprüfung der jeweiligen Feuerstätte. Diese dürfen nur weiter betrieben werden, wenn sie an ihrem ursprünglichen Platz verbleiben und die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten. Werden diese Grenzwerte nicht nachgewiesen, greift das Kaminofen-Verbot und die Feuerstätte muss bis Ende 2024 entweder stillgelegt, ersetzt oder mit einem wirkungsvollen Partikelfilter bzw. -abscheider nachgerüstet werden.
Es obliegt dem zuständigen, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister, Holzöfen im Rahmen der Feuerstättenschau auf Stilllegungsfristen zu prüfen und den Betreiber rechtzeitig zu informieren. Im Zweifel kann er vor Ort selbst eine Einstufungsmessung vornehmen, um zu prüfen, ob die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid eingehalten werden. In der Regel reicht es jedoch, entsprechende Nachweise vom Hersteller vorzulegen. Als Nachweis für den Schornsteinfeger kann beispielsweise eine Leistungserklärung dienen.
Leistungserklärungen für aktuelle und ältere Öfen und Kamine von HARK können Sie hier herunterladen:
LeistungserklärungenFür welche Feuerstätten gelten grundsätzlich Ausnahmen?
In bestimmten Fällen greift der Bestandsschutz auch bei Feuerstätten, die vor Inkrafttreten der BImSchV im Jahr 2010 in Betrieb genommen wurden und mehr als 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid emittieren. Dies gilt unter anderem für
- historische Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden und immer noch an ihrem ursprünglichen Platz stehen
- Einzelraumfeuerungsanlagen, die als einzige Heizquelle einer Wohneinheit dienen
- offene Kamine, die nur gelegentlich (maximal 8 Tage im Monat je 5 Stunden) genutzt werden
- handwerklich fest verbaute Kachel- und andere Wärmespeicheröfen
- Holzherde und -backöfen mit einer Heizleistung unter 15 kW
- Badeöfen
Kamine und Öfen mit Zulassung nach 2024
HARK Feuerstätten erfüllen die gültigen Normen
Holzofen-Verbot mit Staubabscheider vermeiden
Feuerstätten, denen aufgrund der BImSchV eine Stilllegung droht, können mit einem elektrostatischen Staubabscheider nachgerüstet werden. Dieser wird je nach baulichen Gegebenheiten im Schornsteinzug, auf dem Schornsteinkopf oder im Rauchrohr installiert. Bei Betrieb der Feuerstätte sorgt elektrische Spannung dafür, dass sich Feinstaub an den Wänden des Schornsteins oder des Rauchrohrs ablagert, der bei der turnusmäßigen Reinigung durch den Schornsteinfeger dann problemlos abgekehrt und umweltfreundlich entsorgt werden kann.
Generell muss abgewogen werden, ob die Nachrüstung mit einem Staubabscheider finanziell Sinn macht. Oft ist die Anschaffung eines Kamins oder Kaminofens nach neuer Norm günstiger, zumal diese im laufenden Betrieb weniger Kosten verursachen.

HARK Kaminstudios
Ausführliche Fachberatung im Studio vor Ort
In einem unserer bundesweit über 60 Kaminstudios können Sie sich einen genauen Überblick über unsere aktuelles Sortiment verschaffen und sich ausführlich zu Fristen und Auswirkungen der BImSchV beraten lassen. Hier erfahren Sie auch, ob bei Ihrer alten Feuerstätte die Nachrüstung eines Staubabscheiders nötig bzw. möglich ist und ob sich diese lohnt.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Kaminstudio in der Nähe finden