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Welche Feuerstätten erfüllen die BImSchV?

BImSchV – Bundes-Immissions­schutz­verordnung

Die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions­schutzgesetzes, kurz BImSchV, regelt die Vorgaben und Fristen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen wie Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen und Pelletöfen. Unter anderem wurden mit der 1. BImSchV verschärfte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid erlassen sowie Anforderungen an den Mindest-Wirkungsgrad von Feuerstätten gestellt.

Anforderungen und Fristen der BImSchV

Die 1. BImSchV unterteilt sich in zwei Stufen: Die erste Stufe trat am 22.3.2010 in Kraft und galt für Feuerstätten, die ab diesem Zeitpunkt bis zum 31.12.2014 errichtet wurden. Die zweite Stufe ist seit dem 1.1.2015 gültig und bezieht sich auf Feuerstätten, die nach diesem Stichtag in Betrieb genommen wurden bzw. werden. Je nach Art der Feuerstätte müssen sie einen Wirkungsgrad zwischen 70 und 90 Prozent aufweisen und die Emissionsgrenzen von 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub einhalten.

HARK steht den Anforderungen der Bundes-Immissionsschutzverordnung durchweg positiv gegenüber, da unsere Feuerstätten schon seit Jahren auf beste Leistungs- und Abgasdaten ausgerichtet sind. Wir sehen die Verordnung als Bestätigung unserer Anstrengungen, die Entwicklungen zum Schutz der Umwelt immer weiter voranzutreiben.

BImSchV im Video schnell erklärt

Im Zusammenhang mit der BImSchV wird häufig von einem Feuerstätten-Verbot ab 2025 berichtet. Dies bezieht sich jedoch nur auf Geräte, die von der letzten Übergangsfrist der BImSchV (Datum auf dem Typenschild: 1.1.1995 - 21.3.2010) betroffen sind und keinen Bestandsschutz haben. Von einem generellen Verbot kann keine Rede sein – ganz im Gegenteil. Das Gebäudeenergiegesetz sieht vor, dass moderne Holz-Feuerstätten wie die Kamine und Öfen von HARK bei neuen Heizungsanlagen in den Mix aus erneuerbaren Energien eingerechnet werden können.

In unserem Video erhalten Sie die wichtigsten Infos zur aktuellen Gesetzeslage in Bezug auf bestehende und neu geplante Feuerstätten.

BImSchV-Liste: HARK-Feuerstätten in der Übersicht

In der Liste ist detailliert aufgeführt, welche Anforderungen (inklusive regionaler Brennstoffverordnungen) unsere aktuellen Kaminöfen, Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze und Pelletöfen sowie zahlreiche ältere Modelle von HARK erfüllen. Die Übersicht können Sie hier als PDF herunterladen:

HARK BImSchV-Liste

Alle aktuellen HARK-Feuerstätten erfüllen selbstverständlich die Anforderungen der BImSchV Stufe 2. Nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung dürfen sie unbefristet und ohne Zusatzmaßnahmen betrieben werden.

Sollten Sie einen Nachweis für Ihren Bezirks-Schornsteinfegermeister benötigen, so können Sie hier die Leistungserklärung für Ihre HARK-Feuerstätte herunterladen:

Leistungserklärungen

Bestandsschutz für alte Feuerstätten

Das Ablaufen der letzten Übergangsfrist der BImSchV kommt keinem weitreichenden Kaminofen-Verbot gleich. Vielmehr dürfen auch viele ältere Feuerstätten, die die Stufen 1 und 2 der BImSchV nicht erfüllen, weiter betrieben werden, da sie Bestandsschutz genießen. Dabei müssen verschiedene Aspekte wie der Zeitpunkt der Inbetriebnahme am Aufstellort (ein Umzug gilt als Neuabnahme!) und die geprüften Abgaswerte berücksichtigt werden. Beim Zeitpunkt der Inbetriebnahme wird unterschieden zwischen:

  1. Vor Inkrafttreten der 1. Stufe BImSchV (22.3.2010)
  2. Vom Inkrafttreten der 1. bis zur 2. Stufe BImSchV (31.12.2014)
  3. Nach Inkrafttreten der 2. Stufe BImSchV (1.1.2015)

Vorausgesetzt, sie halten die Grenzwerte von Staub 0,15g/m³ = 150mg/m³ und CO 4g/m³ = 4.000mg/m³ oder, wenn kein Staubwert vorliegt, CO 1,5g/m³ = 1.500mg/m³ ein, müssen Feuerstätten mit einer Inbetriebnahme vor dem 22.03.2010 relativ geringe Anforderungen für einen unbefristeten Bestandsschutz erfüllen. Werden diese gemäß Prüfbericht nicht eingehalten, droht abhängig vom Datum auf dem Typenschild bzw. vom Prüfdatum eine Außerbetriebnahme:

Datum Typenschild Austausch bis
01.01.1955 - 31.12.1974 31.12.2014
01.01.1975 - 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 - 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 - 22.03.2010 31.12.2024

Wenn keine Prüfwerte vorliegen, besteht trotzdem eine Chance auf Bestandsschutz. Ihr Schornsteinfeger kann vor Ort eine so genannte Einstufungsmessung vornehmen. Wenn die Grenzwerte für CO und Feinstaub bei dieser Messung eingehalten werden, können Sie Ihre Feuerstätte aus heutiger Sicht unbefristet und ohne Zusatzmaßnahmen weiter betreiben.

Eine Ausnahme stellen offene Feuerstätten ohne selbstschließende Feuerraumtür dar. Sofern diese als offene Feuerstätten geprüft wurden, fallen sie unter eine Ausnahmebestimmung. Unbefristet dürfen sie ohne Rücksicht auf Abgasgrenzwerte „gelegentlich“ betrieben werden. „Gelegentlich“ heißt: 8 Tage im Monat je 5 Stunden lang.

Regionale Besonderheiten beachten

Durch örtliche oder regionale Vorschriften und Betriebseinschränkungen wie beispielsweise in Aachen und München können sich Abweichungen von den oben beschriebenen Anforderungen und Fristen ergeben. Grundsätzlich sollten Sie vor Inbetriebnahme einer Feuerstätte den zuständigen Schornsteinfeger zu Rate ziehen. Er kann Ihnen sicher auch zur BImSchV und regionalen Besonderheiten Auskunft geben.

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